Satzung
"Gemeinsam leben und lernen"
"GEMEINSAM LEBEN UND LERNEN"
Förderverein der Gesamtschule Bonn-Beuel e.V.
Satzung (in der Fassung vom 18.03.2024)
1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen " Förderverein der Gesamtschule Bonn-Beuel e.V.".
2. Er hat seinen Sitz in Bonn-Beuel.
3. Er ist beim Amtsgericht Bonn einzutragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Der Verein hat den Zweck , die Gesamtschule Bonn-Beuel finanziell und organisatorisch zu fördern, insbesondere durch
die Beschaffung wissenschaftlicher, künstlerischer und technischer Unterrichtsmittel;
Förderung des Schulsports, der Schulwanderungen und der Studienfahrten;
Förderung auf dem Gebiet der Schülermitverwaltung;
Unterstützung bedürftiger und förderungswürdiger Schülerinnen und Schüler;
Förderung der individuellen Betreuung schwerstbehinderter Schülerinnen und Schüler.
Darüber hinaus will er die Elternarbeit in der Gesamtschule, den Kontakt und Austausch der gesamten Schulgemeinschaft und die Interessenwahrung der Gesamtschule Bonn-Beuel in der Öffentlichkeit unterstützen.
3. Die vorstehend bezeichneten Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erweitert oder beschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf
3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Erklärung per E-Mail oder vergleichbarer digitaler Nachricht in Verbindung mit Überweisung des Beitrages oder durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Liquidation, Austritt oder Ausschluss.
a) Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit gegenüber dem Verein schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.
b) Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn ein Mitglied mehr als ein Jahr mit der Zahlung seines Beitrags im Rückstand ist und auch nach zweimaliger Aufforderung nicht zahlt.
c) Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie den Vereinsinteressen gemäß 2 Abs. 2 zuwiderhandeln. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Der Ausschluss muss begründet und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Der/ Die Betroffene kann gegen den Beschluss des Vorstands binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch einlegen; wird Einspruch eingelegt, so ruht die Mitgliedschaft. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, eine Rückzahlung von Beiträgen und Spenden finden nicht statt.
5. Alle Mitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat das Recht, die Beschlüsse des Vorstands einzusehen.
6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
7. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der jährlich abgebucht wird.
8. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
9. Spenden können in beliebiger Höhe geleistet werden. Auf Verlangen muss bei Spenden in belegpflichtiger Höhe eine Bescheinigung ausgestellt werden.
4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
5 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer/der Schriftführerin, dem Kassierer/der Kassiererin sowie den Beisitzerinnen und Beisitzern, deren Zahl jeweils vor der Wahl von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Die Amtszeit des Vorstands läuft bis zur Neuwahl; grundsätzlich beträgt sie zwei Geschäftsjahre. Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4. Der/Die Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung oder seines Ausscheidens nimmt der/die stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied diese Aufgaben wahr.
5. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein langfristig finanziell belasten, bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit aller anwesenden Vorstandsmitglieder.
7. Der Kassierer/die Kassiererin verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
8. Der/Die Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er/Sie muss eine Sitzung einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern. Die Einberufungsfrist soll eine Woche betragen. Die Einladung erfolgt per Mail an die letzte dem Vorstand bekannte Mailadresse. Der Vorstand tagt in Präsenz oder online unter Nutzung einer Videokonferenzsoftware.
9. Beschlüsse des Vorstands werden schriftlich niedergelegt.
6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres, von dem/der Vorsitzenden einberufen. Die Mitgliederversammlung tagt in Präsenz oder online unter Nutzung einer Videokonferenzsoftware.
2. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangt. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von 6 Wochen erfolgen.
3. Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist schriftlich. Sie erfolgt per Mail an die letzte dem Vorstand bekannte Mailadresse.
4. Die ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für eine Satzungsänderung oder Änderung der Mitgliedsbeiträge ist jedoch eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
7. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgaben:
Wahl des Vorstands
Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen
Die Kassenprüfer/innen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.
Entgegennahme des Kassen- und Jahresberichts des Vorstands, des Prüfberichts der Kassenprüfung
Entlastung des Vorstands
Vorschläge für die Aufstellung des Haushaltsplans oder Beschlussfassung über die Vergabe von finanziellen Mitteln
ggf. Beschlussfassung über Satzungsänderung, Änderung der Mitgliederbeiträge, Auflösung des Vereins.
8. Die Beschlussfassung und die Neuwahlen erfolgen grundsätzlich offen; es sei denn, dass von mindestens einem Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt wird.
9. Die Vertretung der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
7 Vermögen
1. Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Vereine keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
8 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch die Hälfte aller Mitglieder, für die Auflösung stimmen müssen.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren/Liquidatorinnen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gesamtschule Bonn-Beuel bzw. deren Nachfolger oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für in 2 der Satzung aufgeführten Zwecke.
Hier kann die Satzung heruntergeladen werden